Satzung des Jungen BLLV
Stand 16. Juni 2023
Der Bayerische Lehrer- und Lehrerinnenverband (BLLV) e. V. ist der Berufsverband der Männer und Frauen des Bayerischen Bildungs- und Erziehungswesens. Der Verband bekennt sich zur demokratischen und rechtsstaatlichen Ordnung. Er ist parteipolitisch unabhängig und überkonfessionell. Der Junge BLLV ist das Sprachorgan aller Junglehrer*innen im BLLV.
I. Name
§ 1
Die Vereinigung führt den Namen Junger BLLV im Bayerischen Lehrer- und Lehrerinnenverband e. V.“
II. Aufgaben und Ziele
§ 2
Schwerpunkte der Arbeit sind:
- Erarbeitung von Konzeptionen zur Weiterentwicklung von Schule,
- Erörterung von bildungspolitischen Fragen mit Nachwuchsorganisationen,
- Vertretung der besonderen Anliegen der Junglehrer*innen,
- Aus- und Weiterbildung junger Kollegen*innen,
- Betonung der Professionalität des Lehrerberufs,
- Mitgliederwerbung und Mitarbeiter*innenschulung,
- Zusammenarbeit mit den Landesverbänden,
- Erfahrungsaustausch mit jungen Pädagog*innen anderer Länder.
- Serviceangebote für Mitglieder
III. Mitgliedschaft
§ 3
1. Der Junge BLLV ist die Vereinigung aller Junglehrer*innen im BLLV bis zum 10. Dienstjahr beginnend mit der 2. Ausbildungsphase. Die Mitgliedschaft kann für Funktionsträger*innen um zwei Jahre verlängert werden.
2. Jedes Mitglied des Jungen BLLV hat das Recht,
a) Anträge an sämtliche Gliederungen und Organe des Jungen BLLV zu stellen,
b) an Veranstaltungen des Jungen BLLV zu den jeweils bekannt gegebenen Bedingungen teilzunehmen,
3. Die Mitglieder sind verpflichtet, für die Ziele und Aufgaben des Jungen BLLV und des BLLV einzutreten.
4. Die Rechte und Pflichten als BLLV-Mitglied werden von diesen Bestimmungen nicht berührt.
IV. Aufbau
§ 4
Der Landesverband des Jungen BLLV gliedert sich in Bezirks- und Kreisverbände.
V. Organe
§ 5
Der Kreisverband:
1. Die Junglehrer*innen eines oder mehrerer Kreisverbände des BLLV bilden einen Kreisverband des Jungen BLLV.
2. Die Mitglieder eines Jungen BLLV-Kreisverbandes wählen einen Vorstand.
3. Wählt der Jungen BLLV-Kreisverband keinen Vorstand, so kann der BLLV-Kreisverband eine/n kommissarische/n Junglehrervertreter*in berufen.
4. Aufgaben des Kreisverbandes:
a) Er nimmt die Interessen der Junglehrer*innen im Kreisverband des BLLV wahr.
b) Er führt eigene Zusammenkünfte durch und bleibt in laufender Verbindung mit dem/der Vorsitzenden des BLLV-Kreisverbandes und dem/der Bezirksvorsitzenden des Jungen BLLV.
Satzung
§ 6
Der Bezirksverband:
1. Die Jungen BLLV-Mitglieder der BLLV-Kreisverbände eines Bezirkes bilden den Bezirksverband des Jungen BLLV.
2. An der Spitze eines Bezirksverbandes steht der Bezirksvorstand.
3. Aufgaben des Bezirksverbandes:
a) Förderung der Arbeit der Kreisverbände,
b) Durchführung der Bezirkstagungen,
c) Mitarbeit im Landesverband des Jungen BLLV,
d) Zusammenarbeit mit den Studierenden im BLLV,
e) Vertretung der Anliegen der Junglehrer*innen gegenüber der Schulverwaltung,
f) Mitwirken an der Umsetzung der Schwerpunkte der Jungen BLLV-Arbeit (siehe §2).
4. Die Delegiertenversammlung (BDV) des Bezirksverbandes besteht aus
a) der Vorstandschaft des Bezirksverbandes,
b) den Delegierten der Kreisverbände,
c) den Delegierten der Studierenden im BLLV.
5. Die Delegiertenversammlung
a) berät über die Arbeit des Jungen BLLV,
b) nimmt Stellung zum Tätigkeitsbericht des Bezirksvorstandes,
c) entlastet die Vorstandschaft,
d) wählt die Vorstandschaft für zweijährige Amtsdauer,
e) behandelt Anträge.
§7
Der Landesverband:
Die Organe des Landesverbandes des Jungen BLLV sind:
a) der Landesvorstand (LV)
b) der Landesausschuss (LA)
c) die Landesdelegiertenversammlung (LDV)
§ 8
1. Mitglieder des Landesvorstandes sind
a) der/die 1. Vorsitzende
b) stellvertretender Vorsitz
c) stellvertretender Vorsitz
d) stellvertretender Vorsitz
e) stellvertretender Vorsitz
f) stellvertretender Vorsitz
g) stellvertretender Vorsitz
h) der/die Schatzmeister/in
i) der*die Koordinator*in Lieblingstage
j) der*die Vorsitzende der Hauptjugend- und Auszubildendenvertretung am Bayerischen Staatsministerium für Unterricht und Kultus, sofern BLLV-Mitglied, bzw. andernfalls ein*e BLLV-Vertreter*in der Hauptjugend- und Auszubildenden- vertretung am Bayer. Staatsministerium für Unterricht u. Kultus.
k) drei Beisitzer*innen
l) der*die Vertreter*in des BLLV
m) der*die Vertreter*in der Studierenden im BLLV
n) darüber hinaus können die Bezirksvorsitzenden oder ein*e von ihm*ihr genannte*r Stellvertreter*in des Jungen BLLV jederzeit zugeladen werden. Bei Anwesenheit sind die präsenten Bezirksvorsitzenden oder deren Stellvertreter*innen auch stimmberechtigt.
2. Der Landesvorstand
a) erledigt die laufenden Geschäfte,
b) bereitet Landesausschusssitzungen, Landesdelegiertenversammlungen und Tagungen des Landesverbandes vor,
c) führt die Beschlüsse des LA und der LDV durch.
3. Der LV tritt jährlich mindestens zweimal zu Sitzungen zusammen.
In Dringlichkeitsfällen ist der/die 1. Vorsitzende berechtigt, im Rahmen des LV in eigener Verantwortung zu handeln. Er verantwortet sich nachträglich vor dem LV des Jungen BLLV.
§ 9
1. Mitglieder des Landesausschusses sind
a) der LV,
b) je drei weitere stimmberechtigte Mitglieder zusätzlich zum/zur Bezirksvorsitzenden aus den Bezirksvorständen des Jungen BLLV
c) die Jungen BLLV - Vertreter in den Gliederungen des BLLV sowie der dbbjb und der VBE,
d) alle Teammitglieder des Ref-Treffs
e) alle Teammitglieder der Lieblingstage
f) alle Kreisjugendleitungen der dbbjb, die auch BLLV Mitglied sind
i) Darüber hinaus können bei Bedarf Gäste eingeladen werden. Sie sind nicht stimmberechtigt.
2. Der Landesausschuss
a) setzt die durch die LDV festgelegten Richtlinien für die Arbeit des Jungen BLLV um,
b) koordiniert die Arbeit des Jungen BLLV mit der des BLLV und den Studierenden im BLLV.
c) beschließt den Haushalt des Jungen BLLV in dem durch den LA des BLLV festgesetzten Rahmen,
d) bestimmt die Vertreter des Jungen BLLV bei den Studierenden im BLLV, den Abteilungen, den Referaten und den Fachgruppen des BLLV,
e) wählt die zwei weiteren Vertreter*innen des Jungen BLLV in den LA des BLLV.
3. Der LA tritt jährlich mindestens zweimal zu Sitzungen zusammen.
4. Ein LA muss zusammentreten, wenn die Mehrheit der Ausschussmitglieder dies fordert.
§ 10
1. Die Landesdelegiertenversammlung (LDV) besteht aus
a) den Mitgliedern des LA
b) den Delegierten der Bezirksverbände
c) den Delegierten der Studierenden im BLLV
2. Die Delegierten der Bezirksverbände nach §10 Abs. 1b setzen sich zusammen aus jeweils vier Delegierten der Jungen BLLV-Bezirksverbände
Satzung
Oberbayern, Niederbayern, Oberpfalz, Oberfranken, Mittelfranken, Unterfranken und Schwaben sowie aus jeweils drei Delegierten der Bezirksverbände München und Nürnberg. Die Studierenden im BLLV entsendet nach §10 Abs. 1c vier Delegierte.
3. Die ordentliche LDV
a) nimmt Stellung zum Tätigkeitsbericht des LV,
b) genehmigt den Haushalt,
c) nimmt den Kassenbericht entgegen,
d) erteilt dem LV Entlastung,
e) berät über den Inhalt von Anträgen,
f) beschließt Änderungen der Satzung und der Geschäftsordnung,
g) wählt die Mitglieder des LV nach §8 Abs. 1, Buchstabe a mit h dieser Satzung.
4. Die ordentliche LDV findet alle drei Jahre statt.
5. Eine außerordentliche LDV ist einzuberufen, wenn 2/3 aller LA-Mitglieder dies beschließen.
6. Änderungen an der Satzung treten sofort in Kraft.
VI. Wahlen
§ 11
Der Ablauf der Wahlen richtet sich nach den allgemein üblichen demokratischen Grundsätzen. Im Einzelnen wird die Wahl wie folgt geregelt:
1. Wahlberechtigt ist jede*r Delegierte,
2. Jedes Mitglied des Jungen BLLV ist für jedes Amt der Vereinigung wählbar, vorausgesetzt, dass es bei der LDV anwesend ist oder dass eine schriftliche Erklärung über die Annahme des Amtes vorliegt.
3. Zur Durchführung der Wahl wird von der LDV auf Vorschlag des Vorstandes ein dreiköpfiger Wahlausschuss gewählt, dem keine Kandidat/innen angehörten dürfen. Er legt nach den Wahlen dem/der 1. Landesvorsitzenden ein Protokoll der Wahl vor.
4. Auf Wunsch der LDV haben sich die vorgeschlagenen Nominierten, die ihre Bereitschaft zur Kandidatur bekundet haben, der LDV vorzustellen. Bei beantragter Personaldebatte haben die vorgeschlagenen Nominierten den Raum zu verlassen. Nur stimmberechtigte Delegierte haben bei dieser Debatte Rederecht.
5. Jede/r Wähler/in weist sich durch seine Delegiertenkarte als wahlberechtigt aus. Die Ausübung des Wahlrechts ist nicht übertragbar.
Satzung
6. Während eines Wahlgangs sind grundsätzlich keine Wortmeldungen zulässig.
7. Die Vorsitzenden und der/die Schatzmeister/in werden im ersten Wahlgang mit absoluter Mehrheit der anwesenden Delegierten gewählt. Erreichen sie diese Mehrheit nicht, so genügt im zweiten Wahlgang die einfache Mehrheit.
8. Die Mitglieder das Landesvorstandes nach §8 Abs. 1d, Abs. 1f, Abs. 1g, Abs. 1h, Abs. 1i, Abs. 1j, Abs. 1k werden mit einfacher Mehrheit gewählt.
9. Die Amtszeit des neuen LV beginnt nach Abschluss der Wahlen. Sie endet vor Beginn der Wahlen bei der nächsten ordentlichen LDV, durch freiwilligen Rücktritt oder wenn eine außerordentliche LDV mit Zweidrittelmehrheit der anwesenden stimmberechtigten Delegierten die Abberufung beschließt.
10. Die Wiederwahl ist für jedes Amt des Jungen BLLV möglich.
VII. Junger BLLV und BLLV
§ 13
1. Junger BLLV und BLLV verfolgen gemeinsame Ziele.
2. In allen Gliederungen des BLLV hat ein Vertreter des Jungen BLLV Sitz und Stimme.
3. Der 1. Landesvorsitzende des Jungen BLLV ist Mitglied des Landesvorstandes des BLLV. Im Verhinderungsfall ist ein/e Vertreter/in zu benennen.
4. Zwei weitere Vertreter des Jungen BLLV sind Mitglieder des Landesausschusses des BLLV.
5. Der Junge BLLV besitzt das Recht, in allen Abteilungen, Referate und sonstigen Einrichtungen des BLLV eine/n stimmberechtigten Vertreter/in abzuordnen.
6. In allen Gliederungen des Jungen BLLV hat ein*e Vertreter*in des BLLV Sitz und Stimme.
7. Grundsätzliche Fragen sind im Benehmen mit den Gremien des Landesverbandes des BLLV zu erledigen.
IX. Junger BLLV und Studierende im BLLV
§ 14
1. Der Junge BLLV arbeitet mit den Studierenden im BLLV zusammen.
a) Die/Der Bezirksvorsitzende oder ein*e Vertreter*in hat Sitz und Stimme in der Vorstandschaft der Studierenden im BLLV innerhalb des Bezirksverbands.
b) Die/Der 1. Vorsitzende der Studierenden im BLLV oder ein*e Vertreter*in hat Sitz und Stimme in der Vorstandschaft des zuständigen Bezirksverbandes des Jungen BLLV.
c) Die/Der 1. Landesvorsitzende oder ein*e Vertreter*in hat Sitz und Stimme in der Vorstandschaft der Studierenden im BLLV.
d) Die/Der 1. Vorsitzende der Studierenden im BLLV oder ein*e Vertreter*in hat Sitz und Stimme im Landesvorstand des Jungen BLLV.
X. Rechnungswesen
§ 15
1. Für die Arbeit des Jungen BLLV stellt der BLLV Geldmittel zur Verfügung.
2. Der/Die Schatzmeister*in führt die Kassengeschäfte des Jungen BLLV.
3. Der/Die Schatzmeister*in legt für jedes Kalenderjahr dem zuständigen Organ -LA oder LDV – einen schriftlichen Haushaltsvoranschlag zur Genehmigung vor.
4. Der/Die Schatzmeister*in erstellt für jedes Kalenderjahr eine Jahresabschlussrechnung und legt sie dem LA schriftlich vor.
5. Haushaltsvoranschlag und Jahresrechnung sind dem LA des BLLV zur Genehmigung vorzulegen.
6. Die Überwachung und Überprüfung des Rechnungs- und Kassenwesens erfolgt durch zwei vom BLLV bestimmte Revisoren/innen.
7. Die LDV kann dem/der Schatzmeister*in Entlastung erteilen, nachdem die Jahresrechnung vom LA und BLLV genehmigt sind.
8. Der LV ist berechtigt, Kassenvorschriften zu erlassen und Überprüfungen der Jungen BLLV-Kassen vorzunehmen oder vornehmen zu lassen.
XI. Konstruktives Misstrauensvotum
§ 16
1. Jedes von der Landesdelegiertenversammlung des Jungen BLLV gewählte Mitglied des Landesvorstandes des Jungen BLLV, außer der/dem 1. Landesvorsitzenden, kann durch ein konstruktives Misstrauensvotum von 2/3 der Mitglieder des LA abgelöst werden.
2. Das Misstrauensvotum gegen die/den 1. Landesvorsitzende hat eine außerordentliche LDV zur Folge, die binnen sechs Wochen einzuberufen ist. Die Bedingungen nach §10 Abs. 4 müssen dabei erfüllt sein.
3. Ziffer 1 und 2 gelten sinngemäß auch für Jungen BLLV -Bezirks- und Kreisverbände.
XII. Satzungsänderung
§17
1. Jedes Mitglied des Jungen BLLV kann an die LDV Anträge auf Änderung der Satzung stellen. Sie sind fristgerecht an die/den 1. Landesvorsitzende*n zu richten.
2. Satzungsänderungen bedürfen der Zweidrittelmehrheit aller stimmberechtigten Delegierten der LDV.