Die (periodische) Beurteilung

Du fragst dich, wieso die Beurteilung für dich als (Jung-) Lehrer*in relevant ist? Oder welche Kriterien es dafür gibt?

Dann bist du hier richtig! Da 2023 die nächste periodische Beurteilung ansteht, stellen wir dir hier Antworten auf die wichtigsten Fragen zusammen. Die FAQ's* werden dabei laufend erweitert, also schau auch gerne in Zukunft nochmal vorbei:

*Die in den FAQ aufgeführten Antworten sind individuelle Interpretationen der zugrundeliegenden veröffentlichten, offiziellen Schreiben des Kultusministeriums durch unsere Dienstrechtsexpert*innen des BLLV. Sie sollen eine erste Hilfe und Anleitung sein. Für eine passgenaue, individuelle Beratung stehen unsere Dienstrechtsexpert*innen und Rechtsschutzreferent*innen allen Mitgliedern zur Verfügung. Bei Nachfragen wende dich an schreibuns@junger.bllv.de.

Beurteilt werden alle auf Lebenszeit verbeamteten sowie alle entfristet angestellten Lehrkräfte. Dies erfolgt direkt im 1. Jahr nach der Lebenszeitverbeamtung sowie periodisch alle 4 Jahre (2023, 2027 etc.). Das bedeutet, dass 2023 alle verbeamtete und entfristet angestellten Lehrkräfte eine Beurteilung erhalten.

Die Beurteilung ist wichtig für das Erreichen jeglicher Funktionsstellen (z.B. Rektor*in, Seminarrektor*in etc.). Außerdem ist sie relevant für die funktionslose Beförderung (sprich Beförderung ohne Funktionsamt).

Die Beurteilungsmerkmale der fachlichen Leistung sind:

  • 1. Unterrichtsplanung und Unterrichtsgestaltung
  • 2. Unterrichtserfolg
  • 3. Erzieherisches Wirken
  • 4. Zusammenarbeit
  • 5. Sonstige dienstliche Tätigkeiten
  • 6. Wahrnehmung von übertragenen schulischen Funktionen
  • 7. Führungsverhalten (auf Lehrkräfte mit Vorgesetzteneigenschaft beschränkt)

Die Beurteilungsmerkmale der Eignung und Befähigung sind:

  • 1. Entscheidungsvermögen
  • 2. Einsatzbereitschaft
  • 3. Berufskenntnisse und ihre Erweiterung

Bei der Dienstlichen Beurteilung der Lehrkräfte heißen die Bewertungsstufen (Abkürzungen in Klammern):

  • Leistung, die in allen Belangen von herausragender Qualität ist (HQ)
  • Leistung, die die Anforderungen besonders gut erfüllt (BG)
  • Leistung, die die Anforderungen übersteigt (UB)
  • Leistung, die den Anforderungen voll entspricht (VE)
  • Leistung, die den Anforderungen in hohem Maße gerecht wird (HM)
  • Leistung, die Mängel aufweist (MA)
  • Leistung, die insgesamt unzureichend ist (IU)

Für die Beförderung ist die Dienstliche Beurteilung das entscheidende Kriterium. Zuerst muss man eine gute Beurteilung bekommen. Dies bedeutet, man muss mind. ein „Leistung, die den Anforderungen voll entspricht (VE)“ erhalten, um sich überhaupt bewerben zu können. Dieses Kriterium alleine genügt aber noch nicht. Man muss dazu auch noch eine Verwendungseignung erhalten. Erst wenn Verwendungseignung und Beurteilung passen, kann man sich auf eine Funktionsstelle bewerben. Bei der Entscheidung kommt es also genau auf diese beiden Kriterien an. Bei gleichem Gesamtprädikat kommt dann auch noch den sog. Superkriterien eine wichtige Bedeutung zu.

Theoretisch können diese Beobachtungen auch in die die Beurteilung einfließen. Es könnte z. B. Planung, Durchführung und Nachbereitung beurteilt werden, wenn dem Beurteiler darüber Kenntnisse vorliegen.

Ob du deine Pausenaufsicht ordentlich und von Anfang bis zum Ende der Pause AKTIV durchführst, kann ebenso in die Bewertung einfließen, wie das pünktliche Erscheinen am Morgen und die sorgfältige Aufsicht in der "Vor-Viertelstunde" (07:45-08:00Uhr).

Ob du an Fortbildungen teilnimmst und dich hier engagierst, kann in die Beurteilung einfließen. Das gilt auch für die aktive Beteiligung an Lehrerkonferenzen. Generell gilt: alles, was mit dem beruflichen Leben zu tun hat, kann in die Beurteilung  einfließen.

Selbstverständlich kann der Distanzunterricht in die Beurteilung einbezogen werden. Darunter fallen Kriterien, wie die Bereitstellung entsprechender Unterrichtsmaterialien und ob du technisch auf dem neuesten Stand bist etc.

Ob die Schulleitung eine Lehrkraft persönlich mag oder nicht mag und ob sie mit dem/der Schulleiter*in per Du ist oder nicht, darf keine Rolle spielen.

Das Kultusministerium schreibt bezüglich der Beurteilung von Stärken und Schwächen: In einem Gespräch sollten im Idealfall zuerst die Stärken und dann erst die Schwächen angesprochen werden.

Der Beurteilende muss Mängel ansprechen, um der Beurteilung auch gerecht zu werden, aber er/sie muss dann auch Hilfstellungen aufzeigen.

Nur bedingt. Das Gespräch sollte in Ruhe und muss vertraulich stattfinden. Es sollten die Stärken angesprochen werden und für eventuelle Schwächen muss aufgezeigt werden, wie hier Abhilfe geschaffen werden kann. Wichtig ist, dass die Schulleitung alles dokumentiert, um es rechtssicher zu machen. Die Dokumentation enthält also die Stärken, aber auch die Schwächen der Lehrkraft, welche Hilfsangebote gemacht wurden und wie diese angenommen und umgesetzt wurden. Sollte dies nicht der Fall sein, kann eine Beurteilung angegriffen oder rechtlich beanstandet werden.

Die erste Beurteilung erfolgt in der Probezeit. Die Probezeit dauert in der Regel zwei Jahre. Das heißt, man beginnt in der Regel im September oder, am Gymnasium, manchmal auch im Februar, die zweijährige Probezeit, die taggenau abgeleistet werden muss. Es gibt die Möglichkeit, die Probezeit zu verkürzen, wenn man zum ersten fünftel eines Prüfungsjahrganges, also zu den besten 20%, gehört. Ist das der Fall, wird der erste Unterrichtsbesuch sehr schnell nach Beginn der Probezeit erfolgen, da zeitnah festgestellt werden muss, ob die Verkürzung stattfinden darf oder nicht.

Zur Hälfte der Probezeit gibt es eine Einschätzung der Eignung. Wenn es Mängel gibt, die einer Eignung im Wege stehen, müssen diese in einem Gespräch konkret angesprochen werden und Möglichkeiten zur Abhilfe aufgezeigt werden.

Zum Ende der Probezeit kommt die Probezeitbeurteilung, die aber noch keine Kriterien, wie bei der periodischen Beurteilung, hat. Hier geht gibt es lediglich die Beurteilungsbereiche: geeignet, noch nicht geeignet und nicht geeignet.

Ein Jahr nach der Probezeitbeurteilung erfolgt die erste periodische Beurteilung. Danach findet die periodische Beurteilung alle vier Jahre statt.

Diese Beurteilungsrichtlinien gelten für alle Lehrkräfte, also auch für Förderlehrkräfte.

Unterrichtbesuche sollen mehrmals, über den ganzen Beurteilungszeitraum verteilt, erfolgen.

Das Kultusministerium gibt keine Antwort darauf, wie viele Besuche erfolgen müssen. Das obliegt der jeweiligen Schulleitung. Klar ist nur, dass es mehr als ein Unterrichtsbesuch sein muss. Auch über die Dauer des Unterrichtsbesuches gibt es keine Vorgaben.

Es gibt jedoch eine gewisse Konkretisierung für den Grund-, Mittel- und Förderschulbereich: Durch die Vorgabe, dass bei einem Einsatz in verschiedenen Jahrgangsstufen und Unterrichtsfächern in der Regel die Besuche in den unterschiedlichen Jahrgangsstufen und verschiedenen (im Idealfall studierten) Fächern sein sollten.

Der Unterrichtsbesuch soll zeitnah besprochen werden (in der Regel am selben oder am nächsten Tag). Das Kultusministerium gibt klar vor, dass dieses Gespräch von besonderer Bedeutung ist, weil die Lehrkraft hier ihr pädagogisches und didaktisches Vorgehen begründen kann. In dem Gespräch hat die Lehrkraft die Möglichkeit, die gehaltene Stunde selbst zu reflektieren. Sie kann außerdem selbst benennen, was gut gelaufen ist, und was nicht gepasst hat. Das muss gut dokumentiert werden.

Es ist nicht festgelegt, dass diese Dokumentation unterschrieben werden muss. Anders als bei einem Mitarbeitergespräch, in dessen Rahmen eine Zielvereinbarung getroffen wird. Diese wird von Schulleitung und Lehrkraft unterschrieben. Das Mitarbeitergespräch sollte aber nicht in die Beurteilung einfließen.

Selbstauskunftsbögen sind nicht unüblich. Allerdings dürfen sie nur dann ausgegeben werden, wenn sie vom örtlichen Personalrat genehmigt sind. Wenn dieser nicht zustimmt, darf der Bogen nicht verwendet werden. Sind sie genehmigt, kann die Lehrkraft hier alles eintragen, was er/sie im Beurteilungszeitraum innerhalb der Schule, im Schulamtsbezirk oder Regierungsbezirk geleistet hat (gehaltene und besuchte Fortbildungen, Mitarbeit in Steuergruppen oder anderen Gremien, Mitarbeit bei der Erstellung von Schulbüchern etc.).

In der Beurteilungsrichtlinien des Ministeriums steht klar, dass sich die Teilzeitbeschäftigung nicht negativ auswirken darf, genauso wie Kinderbetreuung keine negativen Auswirkungen auf die Beurteilung haben darf.

Eine Teilzeitkraft wird aufgrund ihres oder seines Teilzeitstundenmaßes beurteilt. Das heißt, wenn man acht Stunden (von 28 möglichen Stunden bei Vollzeit) arbeitet, muss man nur 8/28 an Leistung, Terminen (Lehrerkonferenz) usw. erbringen. 

Ausschlaggebend sind die ersten drei Beurteilungskriterien Unterrichtsgestaltung, erzieherisches Wirken und Unterrichtserfolg. Sie sind entscheidend für das Gesamtprädikat, das man erhält. Auch wenn man in vielen weiteren Bereichen beurteilt wird, der Durchschnitt der ersten drei Bereiche ergibt die „Note“ des Gesamturteils. Die ersten drei Kriterien sind außerdem ausschlaggebend für viele Beförderungen.

Ein weiteres Beurteilungskriterium ist die Zusammenarbeit: Zusammenarbeit mit Kolleginnen und Kollegen, Zusammenarbeit mit der Schulleitung, Zusammenarbeit mit Inklusionsberater*innen, Zusammenarbeit mit dem Jugendamt etc.

Im Bereich Entscheidungsvermögen ist das wichtigste Kriterium die Einsatzbereitschaft.

Da die Beurteilungsstufen nicht den klassischen Notenstufen unseres Schulsystems entsprechen, können viele Junglehrer*innen die Stufen oft nicht richtig einordnen und wissen nicht, welche Stufen wie einzuordnen sind. Wichtig ist, dass man sich unbedingt vom schulischen Notensystem lösen muss. Die Beurteilungsstufe VE, also die vierte Stufe, wird zum Beispiel umgangssprachlich oft so bezeichnet, dass eine Lehrkraft, die das Gesamtprädikat VE hat, die Lehrkraft ist, die man sich für die eigenen Kinder wünscht. Das heißt, es ist schon eine gute bis sehr gute Lehrkraft nach den Ansprüchen des Kultusministeriums, auch wenn es die Note 4 ist.

Wenn UB als Gesamtprädikat angesetzt wird, muss klar sein, dass die Lehrkraft bei den Gesichtspunkten Unterrichtsgestaltung, erzieherisches Wirken und Unterrichtserfolg alle Anforderungen nicht nur zuverlässig erfüllt, sondern über die Anforderungen in der eigenen Klasse hinaus wirkt z. B. auf Schulamtsebene. Das kann z.B. im Rahmen einer Fachberatung oder mehreren Fortbildungen sein.

Eine Leistungsprämie hat nichts mit der Beurteilung zu tun. Sie ist vielmehr ein "Danke" für besondere Leistungen und besonderen Einsatz im vorhergehenden Schuljahr.

Es gibt eine „unausgesprochene“ Quotierung im Grund- und Mittelschulbereich, die heißt: 8 % dürfen nur die zwei besten Kriterien bekommen "HQ" und "BG". Diese Quotierung wird heruntergebrochen auf die Regierungsbezirke und auf die Schulämter, aber nicht auf die einzelnen Schulen.

Um sich auf eine Funktionsstelle zu bewerben, braucht man mindestens das Gesamtprädikat "VE" und eine Verwendungseignung (Konrektor*in, Schulleitung, Seminarrektor*in, Seminarleitung). Hier geht es um die Kompetenzen im Bereich der Personalführung. Je nach Funktionsstelle sind unterschiedliche Kriterien relevanter. Möchte man Seminarrektor*in werden, sollte man natürlich vor allem in den unterrichtlichen Kriterien gut beurteilt sein. Wenn sich jemand in eine Leitungsfunktion begeben will, sind Kriterien wie Entscheidungsvermögen und Belastbarkeit relevant.

Ohne eine Verwendungseignung ist eine Bewerbung auf eine Funktionsstelle, ungeachtet des Gesamtprädikates, nicht möglich.

Eine Anlassbeurteilung ist z. B. möglich, wenn man mindestens 12 Monate in einem höherwertigen Amt gewesen ist. Zum Beispiel, wenn jemand zum Konrektor befördert worden ist, könnte er/sie sich nach 12 Monaten auf den Rektorenposten bewerben und würde dafür eine Anlassbeurteilung erhalten. Die Anlassbeurteilung ist allerdings durch die 12-Monatsregelung sehr selten geworden.

Wenn man im aktiven Dienst ist, bekommt man die Beurteilung in der Regel ausgedruckt überreicht oder in einem verschlossenen Umschlag ins Fach gelegt. Wichtig ist hier, dass bei der Aushändigung noch nicht über die Beurteilung gesprochen wird. Zeitgleich mit der Aushändigung wird ein Termin für die Beurteilungseröffnung (eine Woche später) vereinbart.

Jede Lehrkraft hat einen Anspruch darauf, eine Woche Zeit zu haben, die Beurteilung in Ruhe durchzulesen, sich Beratung bei ihrem/seinem Lehrerverband oder der Personalvertretung zu holen und sich Notizen zu machen.

Die Beurteilungseröffnung findet eine Woche nach der Aushändigung der Beurteilung statt. In diesem Gespräch werden die Beurteilung, alle Beurteilungskriterien und Beurteilungsstufen besprochen. Hier kann die Lehrkraft Nachfragen stellen und die Schulleitung begründet, wie die Beurteilungsstufe in jedem Kriterium entstanden ist. Bei der mündlichen Eröffnung gibt es durchaus noch die Möglichkeit, etwas zu ändern, wenn zum Beispiel Leistungen nicht berücksichtigt wurden, die für Beurteilung relevant sind (Mitarbeit an einem Schulbuch, Dozententätigkeit in Dillingen, Fortbildungsreihe auf Schulamtsebene etc.). Diese Änderung geschieht nach Rücksprache mit der dienstvorgesetzten Stelle.

Ein Widerspruch ist prinzipiell möglich. Dies macht vor allem dann Sinn, wenn formelle Fehler vorliegen (keine Unterrichtsbesuche, keine Beobachtungen etc.).  Die Dienstrechtsexperten des BLLV haben zu diesem Thema ein entsprechendes Info-Blatt zusammengestellt. Genauere Informationen erhalten Mitglieder außerdem hier direkt für Ihren konkreten Fall bei der Rechtsabteilung des BLLV.

Unterlagen zur Dienstlichen Beurteilung

Nach Login in den Mitgliederbereich stehen dir an dieser Stelle die folgenden Unterlagen zum Download zur Verfügung: Beurteilungsrichtlinien, Statistik zur Dienstlichen Beurteilung 2018, Katalog mit Superkriterien


Unterlagen zur Beurteilungseröffnung und zum Mitarbeiter*innengespräch

Nach Login in den Mitgliederbereich stehen dir an dieser Stelle die folgenden Unterlagen aus der Veranstaltung #gewusstwie: Mitarbeiter*innengespräch & Beurteilungseröffnung vom 15.02.2022 zum Download zur Verfügung: Präsentation von Personalrätin Karin Leibl, Sonderinfo Beurteilungsrichtlinien 2019-22 Beförderungen, Leitfaden Mitarbeiter*innengespräch, Amtsblatt des Kultusministeriums (KWMBl Nr. 11/2014) zum Mitarbeiter*innengespräch


Beratung für Mitglieder

Hast du eine spezifische dienstrechtliche Frage zu deiner Beurteilung?

Dann wende dich an die Verantwortliche für Dienstrecht im Jungen BLLV, Monika Faltermeier unter monika.faltermeier(at)junger.bllv.de. Außerdem steht dir der*die Referentin*in für Dienstrecht in deinem Bezirk für deine Fragen zur Verfügung.

Bitte vergiss in beiden Fällen nicht, deine Mitgliedsnummer anzugeben bzw. bereitzuhalten.